{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nRt (heute Erste Bank Rt; Erstbeklagte) auf die Holderbank (heute CeBeKa Rt;\nZweitbeklagte). Weiter forderte sie von der Holcim Hungária Cementipari Rt\n(Drittbeklagte) die Eintragung der Eigentumsrechte der Klägerinnen im Aktienbuch, da\ndie Kündigung der Kreditverträge ungültig gewesen sei. Die ungarischen Gerichte\nanerkannten zwar die Ungültigkeit der Kündigung der Kreditverträge, verneinten aber\ndie Möglichkeit der Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse und verwiesen\ndie ehemals sechs Klägerinnen bzw. nunmehr die Klägerin auf den\nSchadenersatzprozess. Wenn nun die Klägerin mit der Klage vor dem Handelsgericht\nSt. Gallen verlangt, die Holcim Ltd habe dafür zu sorgen, dass ihr ihre ursprünglichen\nAktienrechte wieder eingeräumt würden, so verlangt sie nichts anderes als die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands, und damit einen Vorgang, der von den\nungarischen Gerichten – ob zu Recht oder zu Unrecht – als unmöglich erachtet wurde.\nLetztlich geht es der Klägerin darum, über einen neuen, in der Schweiz anhängig\ngemachten Prozess eine andere Rechtsfolge zu erwirken als jene, welche von den\nungarischen Gerichten festgelegt wurde; es soll sogar jene Rechtsfolge erwirkt werden,\nwelche von den ungarischen Gerichten explizit als unmöglich erachtet wurde. Diese\nRechtsfolge soll aufgrund der Feststellung angeordnet werden, die Auflösung der E-\nKreditverträge sei ungültig gewesen, eine Feststellung, welche Basis der von den\nungarischen Gerichten getroffenen Entscheide war. In beiden Verfahren verfolgt die\nKlägerin nun aber auf gleicher Grundlage den gleichen Zweck, indem sie die\nWiederherstellung betreffend ihre ursprüngliche Beteiligung an der früheren HCM\nverlangt. Dabei ist nicht entscheidend, auf welche Art die Restitution erfolgen soll. Am\nidentischen Zweck der Leistungsklage der Klägerin ändert sich auch nichts, dass die\nBeklagte als Viertbeklagte in den ungarischen Verfahren zu einer Duldung der\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet werden sollte, während sie\nim vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung durch Abgabe einer Willenserklärung\nbewerkstelligen soll. Nachdem die von der Klägerin beanspruchten Aktien der HCM\ndurch Fusion untergegangen sind, kommt es auf das Gleiche heraus, ob die Beklagte\nzu einem Dulden oder Handeln verpflichtet werden soll. In den ungarischen Verfahren\nist nun aber rechtskräftig entschieden worden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinsichtlich ihrer früheren\nBeteiligungsrechte an der HCM Rt hat. Die Beklagte kann aber nicht verpflichtet\nwerden, etwas rechtlich Unmögliches zu dulden (ungarische Verfahren) oder im\nvorliegenden Verfahren die rechtlich unmögliche Wiederherstellung zu veranlassen. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte kann also als Konzernmutter nicht rechtlich belangt werden für einen\nrechtkräftig abgewiesenen Anspruch gegen eine Gesellschaft des Konzerns, indem\ngleichsam der Anspruch in Form einer Weisung an die Konzerngesellschaft wieder\nauflebt. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass in den ungarischen Verfahren der\nSchadenersatzanspruch, der anstelle des rechtskräftig abgewiesenen\nWiederherstellungsanspruchs getreten ist, noch hängig ist. Nachdem die Leistung nur\neinmal zu erbringen ist, kann die Klägerin nicht gleichzeitig auf Schadenersatz klagen\nund im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verlangen, sie habe im Sinne einer\nRealerfüllung die Wiederherstellung zu veranlassen. Würde im vorliegenden Verfahren\nein Entscheid gefällt, würde dessen Rechtswirkung bei einer Gutheissung der Klage bei\nder in Ungarn bereits eingeklagten Gesellschaft eintreten, jedoch im Widerspruch zum\nUrteil der ungarischen Gerichte stehen. In einem solchen Fall, in dem der materielle\nEntscheid – ob positiv oder negativ – in Widerspruch zu einem bereits rechtskräftigen\nUrteil stehen könnte, da eine faktische Identität der Parteien gegeben ist, muss von\neiner bereits abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Insgesamt ist damit\nfestzuhalten, dass sich die Klagen vor den ungarischen Gerichten und jene vor dem\nHandelsgericht St. Gallen hinsichtlich der von den Gerichten geforderten rechtlichen\nFeststellungen entsprechen, mithin Identität des den Ansprüchen in beiden Verfahren\nzugrunde gelegten Lebenssachverhalts vorliegt.\n\nc) Die Klägerin erhob folgende Einwände, auf die nachfolgend einzugehen ist:\n\n"}