{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\n\"Die Rechtsfolge der Ungültigkeit kann mit der Regelung des Verhältnisses zwischen\nden Parteien ergriffen werden. Das kann im Fall des Bestehens der Bedingungen\nmittels der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen, in dem Fall\njedoch, wenn der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, wenn\nkeine Möglichkeit besteht, die Veränderungen ungeschehen zu machen, dann ist die\nAbrechnung zwischen den Parteien angebracht und kann im Bereich der Abrechnung\nauch ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.\n\nStichhaltig hatte das erstinstanzliche Gericht den Standpunkt bezogen, dass in der\nbetreffenden Angelegenheit die eingetretenen Veränderungen irreversibel sind, dass\nder ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, der abweisende\nBeschluss ist auch in diesem Bereich stichhaltig\" (bekl. act. 6 S. 22).\n\nDas Tafelgericht wies die Vorinstanz jedoch an, den Anspruch auf Schadenersatz\nerneut zu prüfen (vgl. die Zusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort\nRz. 106; Gutachten Walter S. 6 f.; Replik Rz. 138).\n\nc) Den Revisionsantrag der heutigen Klägerin wies der Oberste Gerichtshof am\n19. April 2005 ab (bekl. act. 7; vgl. E. I.2c). Dabei hielt er insbesondere fest, dass das\nTafelgericht zu Recht festgehalten habe, dass keine Möglichkeit zur Wiederherstellung\ndes ursprünglichen Zustands bestehe. Die gleichzeitig mit der Abtretung der\nHauptforderung kraft Gesetzes auf die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) übergegangenen\nAktien würden sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, sie seien auf dem Wege des\nmehrfachen Verkaufes zu neuen Eigentümern gelangt (vgl. die Zusammenfassung der\nUrteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 109; Gutachten Walter S. 7; Replik Rz. 141).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorne erwähnten Gerichte rechtskräftig\nentschieden haben, dass in Bezug auf das Rechtsbegehren der sechs Klägerinnen\nbzw. der heutigen Klägerin keine Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustandes in Bezug auf frühere HCM-Beteiligungsrechte der Klägerin in Form einer\nNaturalrestitution bestehe. Das Gericht hat nur noch im Rahmen des klägerischen\nEventualbegehrens über einen allfälligen Schadenersatzanspruch zu befinden (vgl. z.B.\nKlageantwort Rz. 110; Gutachten Walter S. 9). Auf den Einwand der Klägerin, es gebe\nkein klägerisches Hauptbegehren, sondern es seien fünf Rechtsbegehren gesondert zu\nanalysieren (z.B. Replik Rz. 142), ist nachfolgend einzugehen.\n\ne) Vor dem Handelsgericht St. Gallen beantragt die Klägerin nun, die Holcim Ltd\n(Viertbeklagte im 2. Aktienprozess) sei zu verpflichten, die Holcim Auslandsbeteiligungs\nGmbH (Zehntbeklagte im 2. Aktienprozess) indirekt oder indirekt anzuweisen, die der\nehemaligen HCM Rt zuzurechnenden Vermögensteile in eine neu zu gründende\nAktiengesellschaft nach ungarischem Recht auszuscheiden oder sonstwie in einer\ngemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen, die Klägerin im\nAktienbuch dieser neu zu gründenden Gesellschaft als Aktionärin mit einer\nEigentumsquote von 56,99% einzutragen und die der Eigentumsquote von 56,99%\nentsprechenden Aktien der Klägerin frei von Pfand- und sonstigen Sicherungsrechten\nzurückzugeben.\n\n6. a) Vorweg ist die die Frage der Identität der Parteien zu prüfen, denn die\nSperrwirkung der res iudicata tritt nur dann ein, wenn sich die Klage gegen dieselben\nParteien richtet. Vorliegend ist die Identität der Parteien sowohl in Bezug auf das\nklägerische Hauptbegehren wie auch in bezug auf das Eventualbegehren auf\nSchadenersatz durch Geldersatz unbestrittenermassen gegeben. Die Parteien standen\nsich in identischen Parteirollen in den ungarischen Verfahren gegenüber. Die Beklagte\nwar als Viertbeklage eingeklagt, indem von ihr gefordert wurde, die Wiederherstellung\ndes ehemaligen Zustands zu dulden. Unerheblich ist, dass es sich bei den Parteien um\nRechtsnachfolger handelt, und dass an den ungarischen Verfahren weitere Parteien\nbeteiligt sind. (vgl. z.B. Klageantwort Rz. 168 ff.; Gutachten Walter S. 12 Ziff. 3.2.1.).\n\nb) Die Klägerin (bzw. die damaligen Klägerinnen) forderte im Prozess vor den\nungarischen Gerichten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Folge\nder in ihren Augen rechtswidrigen Abtretung der Kreditforderungen von der Agrobank\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}