{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\n1. Es sei festzustellen, dass der zwischen der Ersten Bank Rt (ehemals Agrobank Rt,\ndann Mezőbank Rt; Erstbeklagte) und der CeBeKa Kft (ehemals Holderbank;\nZweitbeklagte) zustande gekommene Abtretungsvertrag sowie zwischen der CeBeKa\nKft (Zweitbeklagte) und der Ultimax Vagyonkezelö Rt (einer weiteren ungarischen, im\nvorliegenden Verfahren nicht interessierende Gesellschaft; Fünftbeklagte) zustande\ngekommene Abtretungsvertrag nichtig sei, weshalb die Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustands beantragt werde.\n\n2. Es sei festzustellen, dass die von der Holderbank (später CeBeKa Kft;\nZweitbeklagte) vorgenommene Kündigung der Kreditverträge vom 10. Oktober 1996\nungültig sei, und es sei der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen in der Weise,\ndass die Holcim Hungaria Cementipari Rt (Drittbeklagte) verpflichtet werde, im\nAktienbuch alle in Bezug auf die prozessgegenständlichen Aktien vorgenommenen\nEintragungen zu löschen und im Aktienbuch das Aktieneigentum der Klägerinnen zu\nvermerken.\n\n3. Die Holcim Ltd (Viertbeklagte; und 9 weitere Beklagte, darunter die Holcim\nAuslandsbeteiligungs GmbH bzw. ehemals Breitenburger Auslandsbeteiligungs GmbH;\nZehntbeklagte) seien zu verpflichten, die Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands zu dulden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte), die Holcim Hungária Cementipari Rt\n(Drittbeklagte) und die Holcim Ltd (Viertbeklagte) seien solidarisch zur Zahlung einer\nSchadenersatzleistung in der Höhe von 20.000.000.000 HUF zu verpflichten.\n\n5. Eventualbegehren: Sollte die Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands verneint werden, so sei die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung vom\n10.Oktober 1996 und 14. November 1996 und die Ungültigkeit der Kündigungen der\nKreditverträge vom 10. Oktober 1996 festzustellen, und es werde eine von den\nBeklagten solidarisch zu tragende Zahlung einer Schadenersatzleistung in der Höhe\nvon 40.000.000.000 HUF nebst Zinsen seit 10. Oktober 1996 beantragt.\n\nMit Entscheid vom 9. Oktober 2002 (bekl. act. 5) stellte das Hauptstädtische Gericht\nfest, dass die am 10.Oktober 1996 ausgesprochenen Kündigungen der seitens der\nErsten Bank Rt (Erstbeklagte) an die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) abgetretenen\nKreditverträge ungültig seien, da die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs\nMonaten nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Eine\nRealrestitution lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es sehe bei Feststellung der\nVerletzung der Kündigungsfrist keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustands, und dies nicht nur, weil der Kündigungsgrund ansonsten\n(d.h. abgesehen von der Nichteinhaltung der Kündigungsfristen) begründet gewesen\nsei, sondern auch, weil die Erste Bank Rt (Erstbeklagte) den E-Kredit dem Staat\nzurückgezahlt habe. Die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) habe einerseits aus dem Verkauf\nder Aktien, andererseits aus der weiteren Abtretung Befriedigung gesucht, weshalb die\nHerstellung des ursprünglichen Zustandes im Hinblick auf diese beiden Beklagten nicht\nmöglich sei. Zudem mache die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch\nkeinen Sinn, weil höchstens die Klägerinnen (bzw. nunmehr die Klägerin) erneut in die\nPosition der Schuldnerin gegenüber der Erstbeklagten geraten würden. Gleichzeitig\nexistierten die Aktien der Klägerinnen physisch nicht mehr, sogar die HCM Rt existiere\nheute nicht mehr. Es wies auch den gegen die Holcim Hungária Cementipari Rt\n(Drittbeklagte) eingereichten Klageantrag der Klägerin ab, weil die Nichtigkeit der\nzwischen der Ersten Bank Rt (Erstbeklagte) und der CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) sowie\nder Zweitbeklagten und der Ultimax Vagyonkezelö Rt (Fünftbeklagte) zustande\ngekommenen Verträge nicht habe festgestellt werden können und weil auch die\nKündigung der Darlehensverträge in der Sache nicht für ungültig befunden worden sei.\nEntsprechend ergab sich auch, dass das insbesondere gegen die Holcim Ltd\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Viertbeklagte) und weitere neun Beklagte eingereichte Hauptbegehren, die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu dulden, unbegründet war (vgl. die\nZusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 105; Gutachten\nWalter S. 5 f.; Replik Rz. 137).\n\nb) Am 22. Oktober 2004 entschied das Hauptstädtische Tafelgericht (bekl. act. 6; vgl.\nE. I.2b) über eine Berufung der Klägerinnen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil\nhinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und\nhielt dazu folgendes wörtlich fest:\n\n"}