{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nDie Parteien sind identisch, wenn vor den Gerichten beider Orte die gleichen Personen\nauftreten, wobei es auf die Parteirollen nicht ankommt. Unerheblich ist, ob an den\nVerfahren weitere Personen beteiligt sind. Den Parteien gleichgestellt werden sodann\nderen Rechtsnachfolger, die in ihre Stellung eingetreten sind (BSK IPRG-Berti, Art. 9\nN 16; Volken, Zürcher Kommentar, N 48 f. zu Art. 9 IPRG).\n\nVom gleichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Anspruch dem Richter aus\ndemselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur\nBeurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a; 119 II 89 E. 2a). Die\nRechtswirksamkeit tritt soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch\nentschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der Auslegung des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUrteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Die Tragweite eines\nEntscheids ergibt sich vielfach nicht aus dem Dispositiv, sondern erst aus dem Beizug\nder Urteilsabwägungen (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a). Der neue\nAnspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden,\nwenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das\nkontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten\nProzess beurteilte Hauptfrage für die Vorfrage des zweiten Prozesses von präjudizieller\nBedeutung ist. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann\nnicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben\nTatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a, BGE 123 III 16\nE. 4a; BSK IPRG-Berti, Art. 9 N 12 ff.; Volken, Zürcher Kommentar, N 50 ff. zu Art. 9\nIPRG; vgl. zum Ganzen z.B. Klage Rz. 226; Klageantwort Rz. 132 ff.; Replik Rz. 84 ff.;\nDuplik Rz. 117 ff.; Gutachten Walter S. 10 ff.; Ergänzungsgutachten Walter S. 2 ff.).\n\n3. Die Klägerin macht Ausführungen, wonach eine res iudicata in Bezug auf den\n1. Aktienprozess vor dem Hauptstädtischen Gericht (Prozess Nr. 4.G.76.145/1996; zu\nden weiteren Instanzen vgl. z.B. Klageantwort Rz. 69) nicht bestehe (z.B. Klage\nRz. 226; Replik Rz. 95 ff.). Darauf ist nicht einzugehen, da die Beklagte in Bezug auf\nden 1. Aktienprozess nicht einwendet, es liege eine res iudicata vor, und das Vorliegen\neiner solchen auch nicht anzunehmen ist (z.B. Klageantwort Rz. 68; Duplik\nRz. 128, 230; Gutachten Walter S. 12 ff.; Ergänzungsgutachten Walter S. 8 f.\nZiff. 2.2.6).\n\n4. Die Beklagte begründet die Einrede der res iudicata mit dem in Rechtskraft\nerwachsenen und über sämtliche Gerichtsinstanzen geführten sogenannten 2.\nAktienprozess (z.B. Klageantwort Rz. 67, 70 ff.). Mit diesem Verfahren versuchte die\nKlägerin (resp. versuchten anfangs die sechs in E. I.1 genannten Gesellschaften) nach\nder Auflösung der Kreditverträge und der Veräusserung der Aktien an der HCM durch\ndie Holderbank (später CeBeKa Kft) in verschiedenen Prozessen vor den ungarischen\nZivilgerichten wieder an ihren früher an der HCM gehaltenen Aktienanteil zu gelangen,\nund die Beklage hält der Klägerin entgegen, in der vor dem Handelsgericht St. Gallen\nangehobenen Klage gehe es um dieselbe Frage. Um beurteilen zu können, ob der\nStreitgegenstand vor dem Handelsgericht tatsächlich mit jenem vor den ungarischen\nGerichten identisch ist, müssen der Rechtsspruch und die Begründungen der Urteile im\n2. Aktienprozess in Ungarn untersucht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 (bekl. act. 5; vgl. E. I.2a) entschied das\nHauptstädtische Gericht über eine Klage der heutigen Klägerin, welche sie am 20.\nSeptember 1999 zusammen mit fünf weiteren, heute absorbierten Gesellschaften (vgl.\nE. I.1; z.B. Klageantwort Rz. 94) eingereicht hatte. Die Klage richtete sich gegen 14\nBeklagte, darunter die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte), die Holcim Hungária Cementipari\nRt (Drittbeklagte), die Holcim Ltd (im vorliegenden Verfahren Beklagte; vormals\nHolderbank Financière AG; Viertbeklagte; z.B. Klageantwort Rz. 97; Replik Rz. 126 f.)\nund die Holcim Auslandsbeteiligung GmbH (vormals Breitenburger Auslandsbeteiligung\nGmbH; Zehntbeklagte). Im modifizierten Rechtsbegehren vom 9. Mai 2001 stellte die\nKlägerin (bzw. die damaligen sechs Klägerinnen) sinngemäss folgendes\nRechtsbegehren (kläg. act. 282, 283; vgl. die wörtliche Wiedergabe mit der\nNummerierung (i) - (v) bzw. beim Eventualbegehren (i) - (iii) in Klageantwort Rz. 101;\nGutachten Walter S. 4 f.):\n\n"}