{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nHCM Rt gemäss rechtskräftiger Entscheidung nicht verpflichtet, den ursprünglichen\nZustand in irgendeiner Form wieder herzustellen. Die Klage vor dem Handelsgericht St.\nGallen bezwecke im Ergebnis nichts anderes als die Veranlassung einer Naturalleistung\nder (ehemaligen) HCM Rt an die Klägerin, bewirkt durch eine unter Strafandrohung\nbegehrten Verurteilung der Beklagten, die Naturalleistung zu veranlassen. Unmittelbar\nerbringen solle die Leistung zwar unverändert die ungarische Gesellschaft, dazu\nmittelbar verurteilt werden solle dagegen die Beklagte mittels der urteilsmässig\nverfügten Anordnung einer konzernrechtlich begehrten Anweisung an eine die\nungarische Gesellschaft ihrerseits beherrschende Tochtergesellschaft der Beklagten.\nDieses ungewöhnliche und verwirrliche Konglomerat von sachlich verwobenen\nAnordnungen lege den Schluss nahe, dass die Klägerin die Beklagte als Prozesspartei\nbloss vorschiebe, um den subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft der\nungarischen Entscheidungen auszuweichen. Ein solcher Versuch, die Frage der\nSachlegitimation und der subjektiven Rechtskraft durch Verlagerung des Anspruchs im\nKonzern zu umgehen, stelle einen prozessrechtlichen Missbrauch dar, welcher keinen\nRechtsschutz verdiene. Dies gelte namentlich dann, wenn im Folgeprozess eine am\nErstprozess nicht beteiligte, konzernverbundene Drittgesellschaft bloss als\n\"Strohmann\" vorgeschoben oder beansprucht werde. Umso mehr greife der\nGrundsatz, wenn die Drittgesellschaft in den Erstprozess bereits involviert gewesen sei\n(Ergänzungsgutachten S. 11).\n\n2. a) Durch prozesshindernde Einrede ist geltend zu machen, dass der Prozess\nunzulässig sei, weil dieselbe Streitsache bereits gerichtlich anhängig oder entschieden\nsei (Art. 80 lit. a ZPO). Das Nichtvorhandensein einer abgeurteilten Sache (res iudicata)\nist eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung (Leuenberger/\nUffer-Tobler, N 3a zu Art. 79, N 4 zu Art. 80, N 1c zu Art. 89 ZPO), und sofern diese\nfehlt, ist auf eine Klage nicht einzutreten (Art. 83 lit. a ZPO). Gemäss Art. 63 ZPO ist auf\neine Klage nur einzutreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse am Entscheid besteht. Ein\nRechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine identische Klage bereits hängig ist oder wenn\nüber eine solche Klage ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 3 zu Art. 63 ZPO). In Bezug auf die materielle Rechtskraft von Urteilen hält\nArt. 89 Abs. 1 ZPO fest, dass der Rechtsspruch eines Urteils den Richter in einem\nspäteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet,\nsoweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. Mit der materiellen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtskraft soll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen\nProzessen widersprechende Urteile gefällt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a zu\nArt. 89 ZPO). Von der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich nur das\nUrteilsdispositiv betroffen. Zur Feststellung der Identität einer Klage sind aber dennoch\ndie Entscheidungsgründe heranzuziehen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1 zu Art. 72, N\n3a zu Art. 89 ZPO). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit\neiner schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Es muss danach gefragt werden, auf\nwelchen Streitgegenstand sich die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt. Neben\nder Identität des Streitgegenstands ist die Identität der Prozessparteien für die\nBejahung der res iudicata erforderlich (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 und 4a zu Art. 89\nZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., N 15 zu § 191 ZPO/ZH).\n\nb) Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis Identität von Klagen\ngegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwischen\ndenselben Parteien anhängig gemacht worden sind (BSK IPRG-Berti, Art. 9 N 1, 5).\nUngarn ist nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens, womit Art. 21 bis 23\nLugÜ nicht zu Anwendung kommen; anwendbar ist das internationale Verfahrensrecht\nder lex fori (vgl. BSK IPRG-Berti, Art. 9 N 6; z.B. Klage Rz. 226; Gutachten Walter S. 9\nZiff. 3.1.1). Die Begriffe der Identität der Parteien sowie der Identität der Streitsache\nbestimmen sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach schweizerischer\nGerichtspraxis (lex fori), da beides Begriffe einer schweizerischen IPR-Norm sind\n(Volken, Zürcher Kommentar, N 47 zu Art. 9 IPRG).\n\n"}