{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nAnsprüche. Realerfüllung eines Vertrags und Naturalrestitution als Folge der\nausgebliebenen Erfüllung seien ohnehin tautologisch, wenn sie auf dieselbe Leistung\ngerichtet seien, weil die geschuldete Leistung nur einmal zu erbringen sei, sei es als\nRealerfüllung oder als Naturalrestitution für die ausgebliebene Erfüllung. Dabei gehe\nder Realerfüllungsanspruch vor. Dieser Vorrang beschlage wiederum die\nRechtsanwendung und nicht den Streitgegenstand. Jedenfalls aber erfasse die\nmaterielle Rechtskraft über die Abweisung eines inhaltlich bestimmten\nLeistungsanspruchs diesen sowohl in erfüllungs- wie in ersatzrechtlicher Hinsicht,\nsofern das Gericht die eine Qualifikation nicht ausdrücklich ausspare. Zudem würde bei\neiner Bejahung der Neuheit der Anspruchsgrundlagen bloss die Rechtsanwendung, die\nFrage nach der primären, subsidiären oder nach den alternativen\nAnspruchsgrundlagen, beschlagen, nicht aber der Sachverhalt, und sei die Neuheit\ndaher unbeachtlich. Die ungarischen Gerichte hätten wegen der Unmöglichkeit der\nbeantragten Rechtsfolge den eingeklagten Anspruch unter allen aus dem eingeklagten\nLebenssachverhalt ableitbaren Rechtsgründen rechtskräftig abgewiesen. Die dazu\ngegebenen Begründungen der ungarischen Gerichte seien klar, vorbehaltlos und nicht\nwidersprüchlich. Daraus erschliesse sich die umfassende rechtliche Tragweite der\nWirkung der partiellen Klageabweisung (Gutachten S. 17 ff.).\n\nc) Die Klägerin erwidert in der Replik, es liege keine res iudicata vor, da vor den\nungarischen Gerichten (vgl. zu den weiteren Verfahren in Ungarn z.B. Replik Rz. 29 ff.)\nnicht auf Naturalrestitution der massgeblichen Aktien geklagt worden sei. Die\nNaturalrestitution sei eine besondere Form des Schadenersatzes, welche sowohl bei\nvertraglicher wie ausservertraglicher Haftung geschuldet werde. Geklagt worden sei im\nHinblick auf die Aktionärsrechte der Klägerin und der Mitkonsortialen nicht auf\nNaturalrestitution der massgeblichen Aktien, da die Naturalrestitution nicht Gegenstand\ndes petitums (und damit des Streitgegenstandes) sein könne. Gegenstand des\npetitums könne nur die anbegehrte Folge des behaupteten Anspruchs sein, in casu\nalso die sich nebst dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus der Naturalrestitution\nergebenden konkreten Folgen, welche im Hinblick auf die Aktionärsrechte in den\njeweiligen Rechtsbegehren formuliert würden. Im ursprünglichen Rechtsbegehren im\nVerfahren Nr. 4.G.76.145/1996 (Klage Rz. 219; kläg. act. 282) sei verlangt worden, dass\ndie HCM Rt bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet werden\nsolle, alle nach dem 9. Oktober 1996 erfolgten Eintragungen bezüglich der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nprozessgegenständlichen Aktien in ihrem Aktienbuch zu löschen und den Aktienbesitz\nder Klägerinnen in Bezug auf diese Aktien im Aktienbuch auszuweisen. Nach der\nerfolgten Fusion der HCM Rt mit einem weiteren Zementwerk zur Holcim Hungária\nCementipari Rt sei das Rechtsbegehren dahingehend geändert worden, dass die neue\nGesellschaft angewiesen werden sollte, den ursprünglichen Zustand\nwiederherzustellen, indem sie das Aktieneigentum der Klägerinnen der an die Stelle der\nHCM-Aktien tretenden Aktien in ihrem Aktienbuch ausweisen sollte. Es gelte zudem zu\nbeachten, dass sich diese Rechtsbegehren nicht gegen die Beklagte, sondern gegen\ndie HCM Rt resp. gegen die aus der Fusion hervorgegangene Gesellschaft und zudem\ngegen die Erste Bank Rt, gegen die Holderbank Ungarn Management Kft (später\nCeBeKa Kft) und gegen eine weitere Gesellschaft gerichtet habe. Die Beklagte sei von\ndiesem Rechtsbegehren nicht erfasst worden, da das sie betreffende Rechtsbegehren\nlediglich auf Duldung des durch die Korrektur des Aktienbuches geschaffenen\nZustands und später auf Duldung der Herausgabe der Aktien der neuen Gesellschaft\ngegangen sei (z.B. Replik Rz. 35 ff., 83 ff.).\n\n"}