{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nb) Die Beklagte bringt an Schranken vor, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer\nschweizerischen Zuständigkeit entgegen. Er lautet wie folgt:\n\nArt. 16\n\nOhne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig\n\n2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer\nGesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die\nGesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.\n\nAus Art. 16 Nr. 2 LugÜ ergibt sich lediglich die internationale, nicht jedoch die örtliche\nZuständigkeit. Diese wird durch das nationale Recht bestimmt, vorliegend durch\nArt. 151 IPRG (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ). Wie soeben\nausgeführt, geht es aber vorliegend nicht um eine Klage auf Gültigkeit, Nichtigkeit oder\nAuflösung einer ursprünglich wirksamen Gesellschaft (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu\nArt. 16 Nr. 2 LugÜ), da es in der vorliegenden Klage nicht um den Bestand der Holcim\nLtd geht, sondern diese soll zu einem Handeln verpflichtet werden. Bei der\nvorliegenden Klage geht es aber auch nicht um die Gültigkeit oder Nichtigkeit von\nOrganbeschlüssen der Holcim Ltd (vgl. Rusch, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ).\nDamit wird das vorliegende Verfahren von Art. 16 Nr. 2 LugÜ nicht erfasst (vgl. Rusch,\na.a.O., N 19 zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ). Sind die Gerichte aufgrund von Art. 16 LugÜ\nausschliesslich zuständig, so verdrängt diese Zuständigkeit die Allzuständigkeit der\nGerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) und die besonderen\nZuständigkeiten (Art. 5 ff. LugÜ); mit anderen Worten gelten die allgemeinen\nZuständigkeitsnormen, soweit nicht die besonderen, ausschliesslichen Zuständigkeiten\ngelten (J. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8.A., Frankfurt a.M. 2005, N 2 zu\nArt. 22 EuGVO, N 1 vor Art. 2 EuGVO; Dasser, a.a.O., N 3 zu Art. 2 LugÜ).\n\nc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses\nÜbereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines\nVertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Begriff\n\"Wohnsitz\" umfasst auch den Sitz juristischer Personen (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LugÜ;\nvgl. Dasser, a.a.O., N 1 zu Art. 2 LugÜ). Wie erwähnt, regelt Art. 2 LugÜ nur die\ninternationale Zuständigkeit, nicht die örtliche (BGE 131 III 76 E. 3.4 S. 82 m.w.H);\ndiese bestimmt sich nach dem nationalen Recht (Dasser, a.a.O., N 7 zu Art. 2 LugÜ). In\ngesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG die\nschweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft (vgl. Art. 21 Abs. 2 IPRG) zuständig\nfür Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus\ngesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. In Art. 150 Abs. 1 IPRG\nwird der Begriff der Gesellschaft autonom durch die lex fori qualifiziert (von Planta/\nEberhard, Basler Kommentar zum IPRG, 2.A., Art. 151 N 7), wobei dieser weit gehalten\nist und weit über den Gesellschaftsbegriff des schweizerischen materiellen Rechts\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}