{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "2f9e74615ba494beefdabd3cd8b694a3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:23", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\na) Urteil des Hauptstädtischen Gerichts Nr. 25.G.75.930/1999/88 vom 9. Oktober\n2002 (bekl. act. 5): Die heutige Klägerin verlangte gemeinsam mit den fünf später\nabsorbierten Gesellschaften (Kálmán-Konsortium), die Holcim Hungaria Cementipari Rt\nsei zu verpflichten, das Aktieneigentum an den an die Stelle der HCM-Aktien\ngetretenen Aktien im Aktienbuch einzutragen. Von der im vorliegenden Prozess\nbeklagten Holcim AG (vormals Holderbank Financière Glarus AG) verlangte sie die\nDuldung der Wiederherstellung des ehemaligen Zustands. Eventualiter beantragte sie\nSchadenersatz von den Beklagten. Das Hauptstädtische Gericht stellte im Entscheid\nvom 9. Oktober 2002 fest, dass die Kündigung der Kreditverträge durch die\nHolderbank (das Verfahren richtete sich bereits gegen die Rechtsnachfolgerin, die\nCeBeKa Kft) ungültig war, da die von den Parteien im Kreditvertrag vereinbarte\nKündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden war. Im Übrigen wurde\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend die\nRealrestitution führte das Gericht aus, es sehe keine Möglichkeit zur Wiederherstellung\ndes ursprünglichen Zustands. Einerseits sei die Auflösung der Kreditverträge begründet\ngewesen (nur die Kündigungsfristen seien nicht eingehalten worden), anderseits habe\ndie Erste Bank Rt (vormals Agrobank Rt, danach Mezőbank Rt) den E-Kredit dem Staat\nzurückgezahlt und habe die CeBeKa Kft aus dem Verkauf der Aktien sowie aus der\nweiteren Abtretung Befriedigung gesucht, weshalb die Herstellung des ursprünglichen\nZustandes im Hinblick auf diese beiden Beklagten nicht möglich sei. Zudem mache die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch keinen Sinn, weil höchstens die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerinnen erneut in die Position der Schuldnerinnen gegenüber der Erstbeklagten\ngeraten würden. Zudem existierten die Aktien der Klägerinnen physisch nicht mehr,\nsogar die HCM existiere heute nicht mehr. Auch der Schadenersatzanspruch wurde\nvom Hauptstädtischen Gericht abgewiesen, da die bezeichneten Beklagten\nrechtmässig vorgegangen seien. Aufgrund dieser Ausführungen erachtete das Gericht\nauch die Klage gegen die in diesem Verfahren beklagte Holcim AG auf Duldung der\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eventualiter auf Schadenersatz, als\nunbegründet.\n\nb) Urteil des Hauptstädtischen Tafelgerichts Nr. 16.Gf.42.195/2003/15-II vom 22.\nOktober 2004 (bekl. act. 6): Auf Berufung der Klägerinnen hin hob das Hauptstädtische\nTafelgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 das Urteil des Hauptstädtischen\nGerichts auf und verpflichtete die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung der\nSchadenersatzforderung und der Auferlegung der Prozesskosten. Hinsichtlich des\nGesuchs um Verpflichtung der HCM zur Eintragung des Aktieneigentums der\nKlägerinnen im Aktienbuch wurde der Prozess eingestellt und das Urteil der Vorinstanz\nausser Kraft gesetzt. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die\nEinstellung des Prozesses hinsichtlich der Eintragung im Aktienbuch begründete das\nTafelgericht damit, dass die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit in diesem\nBereich dem Handelsgericht zukomme und das Prozessgericht nicht im Rahmen eines\nVerfahrens um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands darüber hätte\nentscheiden dürfen. Im Fall der Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands laste die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen\nAktienbesitzverhältnisse auf den an der ungültigen Transaktion beteiligten Parteien. Die\nVorinstanz habe sich in der Zuständigkeit geirrt, als es die Klage in dieser Frage\nmateriell beurteilt habe. Es hielt weiter fest, die Rechtsfolge der Ungültigkeit könne\nsowohl in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als auch – sofern keine\nMöglichkeit bestehe, die Veränderung rückgängig zu machen – in der Anerkennung\neines Schadenersatzanspruches liegen. Stichhaltig habe das erstinstanzliche Gericht\nden Standpunkt bezogen, dass in der betreffenden Angelegenheit die eingetretenen\nVeränderungen irreversibel seien, dass mithin der ursprüngliche Zustand nicht\nwiederhergestellt werden könne.\n\nc) Urteil des Obersten Gerichts Nr. Gfv.E.30.060/2005/2 vom 19. April 2005 (bekl.\nact. 7): Mit Entscheid vom 19. April 2005 verneinte der Oberste Gerichtshof eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}