9. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins seit 29. September 2006. Ein vor Klageeinleitung liegender Verzug der Beklagten wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Die Beklagten schulden damit 5% Zins seit Klagehängigkeit am 2. Juni 2008 (Art. 102 und 104 OR). 10. Die Beklagten haften im Grundsatz solidarisch (siehe oben Ziff. 4). Die Klage auf Bezahlung des Wertersatzes richtet sich in erster Linie gegen die Beklagte 1. Diese Forderung ist im geforderten Betrag von Fr. 500'000.-- nebst 5% Zins seit 2. Juni 2008 zu schützen.