dargetan. Die Verrechnungserklärung der Beklagten 1 erfolgte am 29. September 2006 (kläg. act. 12). Zu jenem Zeitpunkt war die Gesellschaft mithin überschuldet. c) Die Beklagte 1 konnte gestützt auf den Vertrag vom 11. September 2006, in welchem auch die bestehende Überschuldung der S. AG ausdrücklich bestätigt wurde, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von keinem anderen Sachverhalt ausgehen. Die Beklagte 1 vermochte somit die Vermutung ihrer Bösgläubigkeit nicht zu widerlegen.