Auch die von ihr bezüglich der Bilanzsanierung durch Kapitalherabsetzung und nachträgliche Kapitalerhöhung mit neuen Mitteln ins Recht gelegten Akten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beilagen 2 bis 6 zur Duplik Beklagte 1). Für die Herabsetzung des Aktienkapitals wie auch die Kapitalerhöhung müssen besondere Formvorschriften eingehalten und Fristen gewahrt werden (Art. 650 ff. und 732 ff. OR). Die vorgelegten Akten entsprechen diesen Vorgaben keineswegs. Dem Handelsregisterauszug der S. AG ist schliesslich nur zu entnehmen, dass die Kapitalherabsetzung und –erhöhung am 4. Oktober 2006 ins Tagebuch eingetragen wurde (kläg. act. 1). Eine frühere Wirkung der Bilanzsanierung ist durch nichts