welchem festgehalten wurde, dass "die Überschuldung reduziert werden" konnte (Klage, S. 9), mithin aber immer noch bestanden haben musste. Die Überschuldung sei in der kurzen Zeit bis zur Konkurseröffnung im Januar 2007 nicht mehr beseitigt worden (Klage, S. 9). Die Beklagte 1 hält entgegen, dass die genannte Formulierung im Vertrag auf einem Versehen beruhe. Die Überschuldung sei bereits im Juli 2006 beseitigt worden (Klageantwort, S. 8). Sie behauptet eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null und eine nachfolgende Erhöhung auf Fr. 440'000.—, wodurch die Überschuldung am 25. Juli 2006 beseitigt worden sei (Duplik Beklagte 2, S. 3).