a) Die Rechtshandlung ist nur anfechtbar, wenn sie zu einer Schädigung der Gläubiger führen (STAEHELIN, a.a.O., N 3 zu Art. 287 SchKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, indem der Konkursmasse im Umfang der Verrechnung Kapital entzogen wurde. b) Die Überschuldung muss im Zeitpunkt, in welchem die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Handlung eintreten, bestanden haben (STAEHELIN, a.a.O., N 17 zu Art. 287 SchKG). Die Klägerin verweist auf den Vertrag vom 11. September 2006, in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte