Erstens die S. AG stand kurz vor dem Konkurs. Zweitens der Kaufpreis war (mindestens teilweise) direkt an Gläubiger der S. AG geflossen. Nachdem die Beklagten in dieser Phase offenbar sehr eng zusammenarbeiteten, muss aus dem zweiten Punkt geschlossen werden, dass die Beklagte 2 zudem wusste, dass auch die Beklagte 1 Gläubigerin der S. AG war und dass ihr mithin durch den Kauf der Maschinen eine Verrechnungsmöglichkeit gegenüber der S. AG eröffnet wurde. Dieses Wissen über die Gläubigerstellung der Beklagten 1 gegenüber der S. AG hatte die Beklagte 2 auch deshalb, weil ihr Organ B. D. gleichzeitig Organ der Revisionsgesellschaft der S. AG war, deren Mandat im November 2005 begann.