Der Beklagten 1 konnte die Situation der Verkäuferin deshalb nicht verborgen bleiben (kläg. act. 3). Zudem war S. W. einerseits Berater der S. AG im Rahmen ihrer Sanierung (Klageantwort Beklagte 1, S. 7) verbunden mit allem Wissen über die internen Verhältnisse der S. AG, die damit zusammenhängen. Andererseits war er Organ der Beklagten 1 (kläg. act. 2) und Unterzeichner des Kaufvertrags für jene (kläg. act. 3), womit der Beklagten 1 sein Wissen zuzurechnen ist. Die Schädigungsabsicht der Schuldnerin war für die Beklagte 1 zweifellos erkennbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte