288 SchKG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er dem Gläubiger Waren verkauft, sodass dieser seine ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderungen mit dem Kaufpreis verrechnen kann (STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG mit Hinweis). Das trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte 1 erwarb mit den Maschinen die Möglichkeit, bis zur Konkurseröffnung Gegenforderungen von Fr. 147'877.90 gegenüber der S. AG zu verrechnen. Diese Möglichkeit wäre ihr andernfalls verwehrt gewesen und sie hätte diese im Konkurs kollozieren lassen müssen.