6. Die Beklagte 1 hatte den Kaufpreis für die Maschinen im September 2006 teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen von Fr. 162'665.70 bezahlt (Klage, S. 11; kläg. act. 12). Die Klägerin erhebt diesbezüglich Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG (Klage, S. 18). a) Bei richtiger Betrachtung verrechnete die Beklagte 1 nicht nur teilweise den Kaufpreis für die Maschinen von Fr. 400'000.— sondern gleichzeitig auch den Kaufpreis für das Lentikular von Fr. 40'000.— (vgl. kläg. act. 12). Der Verkauf des Lentikular wurde von der Klägerin nicht angefochten und für das vorliegende Verfahren als irrelevant erklärt (Klage, S. 9).