Der Beweis für das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Kaufgeschäft im September 2006 ist nach alledem ohne jeden Zweifel erbracht. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als Gegenbeweis, wie dies die Beklagte 1 fordert, kann verzichtet werden (Klageantwort Beklagte 1, S. 12). Nachdem es sich bei den Occasionsmaschinen insofern um Unikate handelte, als sie hinsichtlich Alter und individuellem Zustand immer einzigartig sind und die konkreten Maschinen heute nicht mehr besichtigt werden können, drückt nur der im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 erzielte und gerundete Verkaufspreis verlässlich den Marktpreis aus, der im letzten Trimester 2006 bestand.