erläutert wurde, wann, wie und in welcher Form sie zu den ausländischen Käufern in Kontakt getreten war. Ein weiteres Argument für das Bestehen eines Marktpreises ist auch darin zu finden, dass die Maschinen nicht nur an einen, sondern an zwei Abnehmer verkauft wurden, wobei beide Käufer deutlich höhere Preise zahlten als die S. AG von der Beklagten 1 erhielt. Die Mehrzahl der Abnehmer belegt, dass in diesem Segment ein Markt - wenn auch nur ein begrenzter - bestand und der Nachfragemarkt bereit war, massiv höhere Preise zu bezahlen als die Beklagte 1 dies tat.