die S. AG agierte er als ihr Sanierer. Für die Beklagte 1 vollzog er den Kauf und unterzeichnete den Kaufvertrag mit der S. AG (kläg. act. 3). Für die Beklagte 1 vereinbarte er mit der Beklagten 2 die Vertragsübernahme (kläg. act. 15). Für die Beklagte 2 organisierte er schliesslich den Verkauf der Maschinen ins Ausland. Klammert man die Problematik der Doppelvertretung bzw. des Selbstkontrahierens aus, so bleibt in jedem Fall die Feststellung, dass die massgebende Person für die drei Verkäufe stets S. W. war. Damit können aber auch keine personellen Veränderungen Einfluss auf den Marktpreis gehabt haben.