Anlässlich der Hauptverhandlung hatte die Beklagte 2 zugestanden, dass S. W. im Druckmaschinenmetier fachkundig sei. Sie selber sei es nicht. Sie habe ihn deswegen auch für den Weiterverkauf der Maschinen ins Ausland beigezogen und dieser habe den Verkauf letztlich eingefädelt. Mithin hatte S. W. für alle jeweiligen Eigentümer der Maschinen in der fraglichen Zeit von September 2006 bis Januar 2007 gehandelt. Für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte