© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massgebend für die Frage der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Singularsukzession und nicht der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung (STAEHELIN, a.a.O., N 9 zu Art. 290 SchKG). Die Passivlegitimation des bösgläubigen Singularsukzessors hebt die Passivlegitimation des ursprünglichen Vertragspartners oder Begünstigten nicht auf. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 290 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Passivlegitimation der Beklagten 2 gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.