4. Passivlegitimiert ist zunächst jene Person, die mit dem Schuldner das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290 SchKG). Das trifft auf die Beklagte 1 zu. Sie ist passivlegitimiert. Im Weiteren ist auch jeder bösgläubige Singularsukzessor passivlegitimiert, soweit er einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erwirbt (Art. 290 SchKG; Gilliéron, Comm. LP, Art. 290 N 12; STAEHELIN, Basler Kommentar, N 7 und 8 zu Art. 290 SchKG). Der böse Glaube muss sich auf die Kenntnisse jener Umstände beziehen, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründeten. Bösgläubig ist schon derjenige, der diese Umstände hätte kennen müssen.