{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "23190f3f32d9e81da062422d22ee3650"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:08", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:08", "Checksum": "05bd9bb306d04f60559d8863199d4dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nkann. Damit ist auch gesagt, dass die Klage auch dann zu schützen gewesen wäre,\nwenn der Wertersatz bzw. der massgebliche Marktpreis der Maschinen rund\nFr. 105'000.— tiefer anzusetzen gewesen wäre.\n\n9. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins seit 29. September 2006. Ein vor\nKlageeinleitung liegender Verzug der Beklagten wurde nicht behauptet und ist nicht\nersichtlich. Die Beklagten schulden damit 5% Zins seit Klagehängigkeit am 2. Juni\n2008 (Art. 102 und 104 OR).\n\n10. Die Beklagten haften im Grundsatz solidarisch (siehe oben Ziff. 4).\n\nDie Klage auf Bezahlung des Wertersatzes richtet sich in erster Linie gegen die\nBeklagte 1. Diese Forderung ist im geforderten Betrag von Fr. 500'000.-- nebst 5%\nZins seit 2. Juni 2008 zu schützen.\n\nDie Klage gegen die Beklagte 2 lautet auf Zuweisung des von ihr sichergestellten\nBetrags von Fr. 350'000.— an die Klägerin; dies unter Anrechnung auf die Forderung\ngegen die Beklagte 1. Dieses Begehren ist nach dem Gesagten zu schützen, nachdem\ndie Beklagte 2 solidarisch mithaftet.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15\n"}