{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "23190f3f32d9e81da062422d22ee3650"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:08", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:08", "Checksum": "05bd9bb306d04f60559d8863199d4dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nwelchem festgehalten wurde, dass \"die Überschuldung reduziert werden\" konnte\n(Klage, S. 9), mithin aber immer noch bestanden haben musste. Die Überschuldung sei\nin der kurzen Zeit bis zur Konkurseröffnung im Januar 2007 nicht mehr beseitigt\nworden (Klage, S. 9). Die Beklagte 1 hält entgegen, dass die genannte Formulierung im\nVertrag auf einem Versehen beruhe. Die Überschuldung sei bereits im Juli 2006\nbeseitigt worden (Klageantwort, S. 8). Sie behauptet eine Herabsetzung des\nAktienkapitals auf Null und eine nachfolgende Erhöhung auf Fr. 440'000.—, wodurch\ndie Überschuldung am 25. Juli 2006 beseitigt worden sei (Duplik Beklagte 2, S. 3).\n\nDie Beweislast für die Überschuldung zum fraglichen Zeitpunkt trägt die Klägerin\n(STAEHELIN, a.a.O., N 18 zu Art. 287 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 52 N 21). Alleine die zeitliche Nähe zur\nKonkurseröffnung ist indes starkes Indiz für die damalige Überschuldung. Auch weist\ndie Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die Überschuldung allein schon durch die\nTatsache, dass die Maschinen am 11. September 2006 für Fr. 400'000.— verkauft\nwurden, schlagartig um rund Fr. 1 Mio. erhöht hatte, weil jene mit einem Buchwert von\nFr. 1.44 Mio. bilanziert waren und durch den Verkauf ein massiver Buchverlust realisiert\nwurde. Sodann ist die Erklärung der S. AG im Vertrag vom 11. September 2006, in\nwelchem die (noch) bestehende Überschuldung bestätigt wurde, weiterer Beweis für\ndiese Tatsache. Dass es sich dabei um eine versehentliche Formulierung gehandelt\nhaben soll, erscheint als Schutzbehauptung der Beklagten 1, zumal sie ihre Darstellung\nweder belegt noch näher substantiiert. Auch die von ihr bezüglich der Bilanzsanierung\ndurch Kapitalherabsetzung und nachträgliche Kapitalerhöhung mit neuen Mitteln ins\nRecht gelegten Akten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beilagen 2 bis 6 zur Duplik\nBeklagte 1). Für die Herabsetzung des Aktienkapitals wie auch die Kapitalerhöhung\nmüssen besondere Formvorschriften eingehalten und Fristen gewahrt werden (Art. 650\nff. und 732 ff. OR). Die vorgelegten Akten entsprechen diesen Vorgaben keineswegs.\nDem Handelsregisterauszug der S. AG ist schliesslich nur zu entnehmen, dass die\nKapitalherabsetzung und –erhöhung am 4. Oktober 2006 ins Tagebuch eingetragen\nwurde (kläg. act. 1). Eine frühere Wirkung der Bilanzsanierung ist durch nichts\ndargetan. Die Verrechnungserklärung der Beklagten 1 erfolgte am 29. September 2006\n(kläg. act. 12). Zu jenem Zeitpunkt war die Gesellschaft mithin überschuldet.\n\nc) Die Beklagte 1 konnte gestützt auf den Vertrag vom 11. September 2006, in\nwelchem auch die bestehende Überschuldung der S. AG ausdrücklich bestätigt wurde,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon keinem anderen Sachverhalt ausgehen. Die Beklagte 1 vermochte somit die\nVermutung ihrer Bösgläubigkeit nicht zu widerlegen.\n\nd) Für die Beklagte 2 gilt dasselbe. B. D. war gleichzeitig ihr Organ und Organ der\nRevisionsgesellschaft der S. AG (siehe oben Ziff. 6 lit. f). Er unterzeichnete den\nRevisionsbericht vom 15. Juni 2006, in welchem die Überschuldung nachgewiesen\nwurde (Beilage 6 zur Duplik Beklagte 1). Eine Beseitigung der Überschuldung bis 29.\nSeptember 2006 wurde nicht dargetan. Die Beklagte 2 vermag die Vermutung ihrer\nBösgläubigkeit nicht zu widerlegen.\n\ne) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der\nTatbestand der Überschuldungsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde. Die\nAnfechtung hat Wirkung gegen beide Beklagten.\n\n8. Die Anfechtungsklage bezweckt in erster Linie die Wiederherstellung des\nschuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre\n(siehe oben Ziff. 3 lit. b). Ist die Rückgabe einer Sache nicht mehr möglich, so besteht\ndie Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 132 III 494 mit Hinweis; Amonn/Walther,\na.a.O., § 52 N 43 ff.). Bezüglich einer gemischten Schenkung geht es um die Erstattung\ndes Wertunterschiedes (Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 12). Massgebend für die\nBestimmung des Wertersatzes ist vorliegend der objektive Wert der Maschinen im\nZeitpunkt des Verkaufs (BAUER, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 291 SchKG). Dieser\nkann vorliegend naturgemäss nicht exakt beziffert werden, weshalb man sich mit einem\ngerundeten Wert begnügen muss. Dieser liegt bei Fr. 830'000.— (siehe oben II./ Ziff. 5\nlit. d).\n\nDie Differenz zwischen dem mehrwertsteuerbereinigten Kaufpreis von Fr. 371'742.30\nund dem massgeblichen Wert von Fr. 830'000.— beträgt ebenfalls gerundet\nFr. 458'000.--. In diesem Umfang ist Wertersatz geschuldet.\n\nDer Wert der eingeräumten Verrechnungsmöglichkeit, die angefochten wurde, beträgt\nFr. 147'877.90 (vgl. oben Ziff. 6 lit. a).\n\nInsgesamt liegt die angefochtene zu ersetzende Leistung bei Fr. 605'877.90, sodass\nder Klägerin ihre Forderung von Fr. 500'000.— ohne weiteres zugesprochen werden\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}