{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "23190f3f32d9e81da062422d22ee3650"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:08", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:08", "Checksum": "05bd9bb306d04f60559d8863199d4dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nDem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass die Beklagte 2 der\nBeklagten 1 ein Darlehen von Fr. 400'000.— zur Finanzierung des Maschinenkaufs im\nSeptember 2006 gewährt haben soll (kläg. act. 15, Ziff. 1.2 und 2.5). Das spiegelt vor,\ndass die Beklagte 2 nichts darüber wusste, dass der Beklagten 1 bei Kaufabschluss\nGegenforderungen gegenüber der Verkäuferin zustanden, die mit dem Kaufpreis\nteilweise verrechnet werden sollten. Andernfalls hätte die Refinanzierung um\nFr. 147'877.90 tiefer ausfallen müssen. Tatsächlich wusste die Beklagte 2 aber, dass\nder Kaufpreis \"... aus Dringlichkeitsgründen nicht direkt an die S. AG, sondern gemäss\nschriftlichen Instruktionen der S. AG direkt an verschiedene Gläubiger der S. AG zur\nTilgung zum Teil längst überfälliger Rechnungen überwiesen\" wurden (Klageantwort\nBeklagte 2, S. 3, Ziff. 2.3). Intensive Besprechungen zwischen den Beklagten hätten\n\"im Dezember 2006\" die Befürchtung bestätigt, dass die S. AG \"kurz vor dem Ende\nstand\" (Klageantwort Beklagte 2, S. 3, Ziff. 2.4). Dem Kaufvertrag vom 1. Dezember\n2006 ist indes zu entnehmen, dass die Beklagte 2 schon vor Dezember 2006 vom\nScheitern der Sanierung erfahren haben musste, wurde doch in Ziffer 1.4 des Vertrags\ndieses Scheitern explizit erwähnt und waren – entsprechend der Sachdarstellung der\nBeklagten 2 – intensive Gespräche vorangegangen, die dies zum Thema hatten. Die\nBeklagte 2 wusste also vor dem 1. Dezember 2006 zweierlei: Erstens die S. AG stand\nkurz vor dem Konkurs. Zweitens der Kaufpreis war (mindestens teilweise) direkt an\nGläubiger der S. AG geflossen. Nachdem die Beklagten in dieser Phase offenbar sehr\neng zusammenarbeiteten, muss aus dem zweiten Punkt geschlossen werden, dass die\nBeklagte 2 zudem wusste, dass auch die Beklagte 1 Gläubigerin der S. AG war und\ndass ihr mithin durch den Kauf der Maschinen eine Verrechnungsmöglichkeit\ngegenüber der S. AG eröffnet wurde. Dieses Wissen über die Gläubigerstellung der\nBeklagten 1 gegenüber der S. AG hatte die Beklagte 2 auch deshalb, weil ihr Organ B.\nD. gleichzeitig Organ der Revisionsgesellschaft der S. AG war, deren Mandat im\nNovember 2005 begann. Handelsregistereinträge sind gerichtsnotorisch (BGE\n5C.219./2006, Ziff. 3.4, mit Hinweisen). Den Parteien wurde anlässlich der\nHauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung der Organschaft von B.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nD. in der Revisionsgesellschaft der S. AG zu äussern. B. D. nahm für die\nRevisionsgesellschaft an der Generalversammlung der S. AG vom 2. Februar 2006 teil\n(Beilage 1, S. 1, zu Duplik Beklagte 1). Er nahm für sich in Anspruch, dass er sich \"ein\nmöglichst vollständiges Bild über die Gesellschaft\" verschafft habe (Beilage 1, S. 3, zu\nDuplik Beklagte 1). Die Kontakte zwischen den Beklagten waren zugestandenermassen\neng und vertrauensvoll. So unterzeichnete S. W., Organ der Beklagten 1, u.a. für die\nBeklagte 2 auch die Verkaufsverträge mit den Dritten (kläg. act. 16 und 17). Aus all\ndiesen Gründen ergibt sich, dass die Beklagte 2 am 1. Dezember 2006 wissen musste,\ndass die Beklagte 1 schon im September 2006 über Gegenforderungen gegenüber der\nS. AG verfügt hatte und dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der S.\nAG und der Beklagten 1 bis 29. September 2006 noch weitere Forderungen\ndazugekommen sein dürften. Ihr musste deshalb am 1. Dezember 2006 bewusst sein,\ndass die S. AG zusammen mit der Beklagten 1 einen Tatbestand verwirklicht hatte, der\nmit Deliktspauliana anfechtbar war. Die Beklagte 2 handelte mithin auch in dieser\nHinsicht bösgläubig, als sie die Maschinen erwarb und umgehend weiterkaufte. Die\nAbsichtsanfechtung richtet sich zu Recht auch gegen sie.\n\n7. Die Klägerin erklärt mit Bezug auf das eigentliche Verrechnungsgeschäft zwischen\nder S. AG und der Beklagten 1 Überschuldungsanfechtung (Klage, S. 19).\n\nDie Überschuldungsanfechtung ist in Art. 287 SchKG geregelt. Anfechtbar sind\ninnerhalb eines Jahrs vor Konkurseröffnung u.a. die Tilgung einer Geldschuld auf\nandere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel,\nwenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war (Art. 287\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte\nbeweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht\nhätte erkennen müssen (Art. 287 Abs. 2 SchKG).\n\na) Die Rechtshandlung ist nur anfechtbar, wenn sie zu einer Schädigung der Gläubiger\nführen (STAEHELIN, a.a.O., N 3 zu Art. 287 SchKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt,\nindem der Konkursmasse im Umfang der Verrechnung Kapital entzogen wurde.\n\nb) Die Überschuldung muss im Zeitpunkt, in welchem die rechtlichen Wirkungen der\nanfechtbaren Handlung eintreten, bestanden haben (STAEHELIN, a.a.O., N 17 zu Art.\n287 SchKG). Die Klägerin verweist auf den Vertrag vom 11. September 2006, in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}