{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "23190f3f32d9e81da062422d22ee3650"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:08", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:08", "Checksum": "05bd9bb306d04f60559d8863199d4dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nb) Anfechtbar sind unter diesem Titel Rechtshandlungen, welche der Schuldner\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem anderen Teile\nerkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder\neinzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 SchKG). Darunter\nfällt – zumindest in objektiver Hinsicht - ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner vor der\nKonkurseröffnung abgeschlossen hat, um diesem die Verrechnung zu ermöglichen\n(BGE 103 III 52; STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG). Das ist insbesondere\ndann der Fall, wenn er dem Gläubiger Waren verkauft, sodass dieser seine ihm gegen\nden Schuldner zustehenden Forderungen mit dem Kaufpreis verrechnen kann\n(STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG mit Hinweis). Das trifft auf den vorliegend\nzu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte 1 erwarb mit den Maschinen die\nMöglichkeit, bis zur Konkurseröffnung Gegenforderungen von Fr. 147'877.90\ngegenüber der S. AG zu verrechnen. Diese Möglichkeit wäre ihr andernfalls verwehrt\ngewesen und sie hätte diese im Konkurs kollozieren lassen müssen.\n\nc) Als subjektives Erfordernis muss die Absicht des Schuldners bestehen, seine\nGläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (STAEHELIN, a.a.O., N 14\nzu Art. 288 SchKG). Dabei genügt es, wenn die Schädigung oder Begünstigung als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnormale Folge vorausgesehen werden konnte oder musste (Walder, Kommentar\nSchKG, 17. A., N 7 zu Art. 288 SchKG). Eventualvorsatz genügt. Es reicht deshalb aus,\nwenn der Schuldner die Schädigung in Kauf nimmt (STAEHELIN, a.a.O., N 16 zu Art.\n288 SchKG).\n\nBereits aus Ziffer 1 und 2 des Ingresses des Kaufvertrags zwischen der S. AG und der\nBeklagten 1 ergibt sich, dass sich die Verkäuferin in einer schwierigen finanziellen Lage\nbefand (kläg. act. 3). Gemäss eigener Darstellung im Vertrag war sie überschuldet und\nein Sanierungsfall. Die Liquiditätslage sei sehr angespannt und die Zahlungsunfähigkeit\nhabe kurzfristig nur noch durch Überbrückungskredite abgewendet werden können.\nDer mögliche Konkurs der Gesellschaft stand damit als drohende Option mit Sicherheit\nim Raum. Dass dieBeklagte 1 im Falle eines Konkurses aufgrund des vorangegangenen\nMaschinenkaufs bedeutend besser gestellt sein würde als die übrigen Gläubiger, war\noffenkundig und auch für die S. AG voraussehbar, zumal der Beklagten 1 durch den\nErwerb der Maschinen die Gelegenheit eröffnet wurde, namhafte Gegenforderungen\nkurz vor einem möglichen Konkurs zu 100% mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Im Falle\neines Konkurses und einer Kollozierung der Forderungen der Beklagten 1 in der dritten\nKlasse hätte für jene hingegen ein bedeutend schlechteres Ergebnis resultiert, was\njedermann und auch der S. AG bewusst sein musste. Sie nahm die Benachteiligung der\nübrigen Gläubiger also in Kauf.\n\nd) Für die Anfechtbarkeit ist schliesslich erforderlich, dass die Schädigungsabsicht des\nSchuldners auch für den begünstigten Dritten erkennbar war (STAEHELIN, a.a.O., N 18\nzu Art. 288 SchKG mit Hinweisen). Diese Erkennbarkeit war aus denselben Gründen\ngegeben wie auch die S. AG die Schädigung voraussehen konnte (vgl. oben lit. c). Der\nKaufvertrag spricht diesbezüglich in Ziffer 1 und 2 des Ingresses eine deutliche\nSprache. Der Beklagten 1 konnte die Situation der Verkäuferin deshalb nicht verborgen\nbleiben (kläg. act. 3). Zudem war S. W. einerseits Berater der S. AG im Rahmen ihrer\nSanierung (Klageantwort Beklagte 1, S. 7) verbunden mit allem Wissen über die\ninternen Verhältnisse der S. AG, die damit zusammenhängen. Andererseits war er\nOrgan der Beklagten 1 (kläg. act. 2) und Unterzeichner des Kaufvertrags für jene (kläg.\nact. 3), womit der Beklagten 1 sein Wissen zuzurechnen ist. Die Schädigungsabsicht\nder Schuldnerin war für die Beklagte 1 zweifellos erkennbar.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der\nTatbestand der Absichtsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde.\n\nf) Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich auch die Beklagte 2 passivlegitimiert ist (siehe\noben Ziff. 4).\n\n"}