12, S. 21 f.) demgegenüber dahingehend, dass der geltend gemachte Schaden betreffend das Jahr 2008 illiquid ist, nachdem die definitiven SUVA-Prämien 2008 noch überhaupt nicht feststehen. Die SUVA hat in ihrer Rechnung vom 4. Februar 2008 (kläg. act. 27) denn auch explizit den Vermerk „prov.“ angebracht. Der geltend gemachte Anspruch von Fr. 26'246.35 ist damit zur Zeit abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist die Klage nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 18'085.35 nebst (unbestrittenem) Zins zu 5% seit 5. Januar 2007 gutzuheissen. Der Betrag von Fr. 26'246.35 ist zur Zeit abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage, insbesondere betreffend den Betrag von Fr. 19'503.15 (Lohnfortzahlung) abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/24