Zieht man vorliegend in Betracht, dass die Klägerin – anders, als dies beim Bonusverlust bei der Kaskoversicherung der Fall ist – nicht die Wahl hatte, sich an die Beklagte zu wenden anstatt die Leistungen der SUVA für N. E. entgegen zu nehmen, so muss die Ersatzfähigkeit des Bonusverlustes im vollen Umfange bejaht werden, soweit sich dieser als adäquat kausale Folge des Unfalls vom 10. Dezember 2003 präsentiert (dazu sogleich Erw. 7 nachstehend). 7. a) Die Klägerin trägt vor, der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden sei offensichtlich (act. 1, S. 9).