In der Tat sind allfällige Mehrkosten der Klägerin, etwa in der Form von zusätzlichen Kosten für die von ihr behauptete Mehrarbeit anderer Mitarbeiter oder eines Umsatzrückgangs, nicht bzw. nicht in genügender Weise substantiiert bzw. belegt worden und können demgemäss nicht als bewiesen betrachtet werden. Damit braucht auch nicht die Frage entschieden zu werden, wie es sich mit der umstrittenen Spezialprämie von Fr. 8'000.-- (zuzüglich den darauf entrichteten Sozialbeiträgen von Fr. 875.10) verhält, die nach Angaben der Klägerin (act. 26, S. 10) anlässlich des Unternehmensverkaufs durch die Eigentümerfamilie an alle Mitarbeiter nach Massgabe von Position und Dienstalter ausbezahlt wurde.