Überlegungen müssen mutatis mutandis auch im Bereich der vertraglichen Haftung Anwendung finden und resultieren hier letztlich bereits aus der korrekten Anwendung der Differenztheorie. Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben (act. 26, S. 10) die Arbeitskraft des ausgefallenen N. E. erst per 1. April 2004 durch die Anstellung eines neuen Mitarbeiters ersetzt. Bis dahin sei der Ausfall der Arbeitskraft durch Mehrarbeit anderer Mitarbeiter kompensiert worden. Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte in ihrer Duplik (act. 38, S. 11) darauf hin, mindestens bis zum 1. April 2004 könne die Klägerin demnach keinen Schaden erlitten haben;