leistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. und in der Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherung und den Prämien, welche ohne den Unfall erhoben worden wären (act. 1, S. 7 ff., 9). In der Replik (act. 26, S. 6 ff.) korrigierte sie dabei die Berechnung des Schadens im Zusammenhang mit den Lohnfortzahlungen an N. E.