Indem insbesondere der ausgebildete Baumaschinist I. R. eine Unterbrechung des Abladevorgangs veranlasst hatte, hatte er bei diesem Vorgang eine gewisse Verantwortung übernommen. Eine solche ist umso mehr anzunehmen, als er im Gegensatz zu R. K. den Überblick über den gesamten Raum hinter dem Lastwagen bzw. der Mulde hatte. Auch wenn – was der Beklagten wie erwähnt als Verschulden anzurechnen ist – nicht von einer ausreichenden, ihrer Sorgfaltspflicht genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV ausgegangen werden kann, durfte R. K. sich darauf verlassen, dass I. R. den Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen sachgerecht überwachte.