© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absoluter Sicherheit ausschliessen, dass sich dieser nicht hinter dem Lastwagen und damit in einem Bereich befand, der nicht eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs entsprechend den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF- Behälterwechselgerät bot. Auch dieser Umstand ist R. K. bzw. der Beklagten (Art. 101 OR) als Verschulden, welches als erheblich zu gewichten ist, anzurechnen.