15, S. 5, wo R. K. verneinte, den Abstand von etwa einer doppelten Mulde eingehalten zu haben). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat R. K. der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Die nötige Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers vermissen liess R. K. schliesslich auch dadurch, dass er den Abladevorgang fortsetzte, obwohl sich N. E. unstrittig (act. 12, S. 6, und act. 26, S. 3) ausserhalb seines Sichtbereichs befand, er ihn insbesondere auch über die Aussenspiegel nicht sehen konnte (siehe kläg. act. 13, S. 17). Nachdem R. K. N. E. nicht im Rückspiegel sehen konnte, konnte er nicht mit