Als gewissenhafter Frachtführer durfte R. K. aufgrund der vorerwähnten Umstände sodann auch nicht ohne weiteres annehmen, dass I. R. und N. E. bei der Auswahl des Standplatzes den ihnen unbekannten speziellen Sicherheitsvorschriften Rechnung getragen hatten. Es wäre in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung des Abladeorts aufmerksam zu machen, zumal ihm, wie aus seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2005 zu schliessen ist, offenbar bewusst war, dass er den nötigen Abstand am vorgesehenen Standplatz nicht einhielt bzw. einhalten konnte (vgl. kläg. act. 15, S. 5, wo R. K. verneinte, den Abstand von etwa einer doppelten Mulde eingehalten zu haben).