Diese Verobjektivierung des Fahrlässigkeitmassstabes hat dazu geführt, dass der vom Gläubiger erfolgreich geführte Beweis eines Verstosses gegen (objektive) Sorgfaltspflichten bei Dienstleistungsverträgen oder im Zusammenhang mit Nebenpflichtverletzungen regelmässig den Exkulpationsbeweis scheitern lässt (Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 97 N 20; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 N 43). Bezeichnenderweise liess das Bundesgericht denn auch ausdrücklich offen, inwiefern bei Dienstleistungsobligationen nach der Bejahung einer Sorgfaltswidrigkeit überhaupt Raum für eine (vollständige) Exkulpation bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C.186/1999 vom 18. Juli 2000 E. 3).