dass er dieses Fahrzeug „vorschriftsgemäss bedienen kann“ (bekl. act. 7 [keine Hervorhebung im Original]). Auf eine von der Beklagten in diesem Zusammenhang beantragte Expertise (act. 38, S. 8) kann deshalb verzichtet werden. Zudem bestätigte R. K. anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2004 ausdrücklich, die eingangs erwähnten Sicherheitsvorschriften zu kennen. Namentlich erklärte er zu wissen, „dass man die Abstände einhalten muss“ (kläg. act. 13, S. 12; vgl. auch a.a.O., S. 11: „Man muss schon einen gewissen Sicherheitsabstand haben.“) und führte auf die Frage, was in der Betriebsanleitung stehe, aus: „Dass niemand ‚hinädra’ stehen sollte“ (kläg. act. 13, S. 11).