in ihrer damals gültigen Fassung (AS 2000 1403 ff.) vor, dass der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern (Satz 1) und die Einrichtung, wenn der Gefahrenbereich betreten werden muss, vorgängig stillzulegen und zu sichern ist (Satz 2). Diese Bestimmung, der neu Art. 27 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) entspricht, findet entgegen der Auffassung der Beklagten (act.