c/aa) Im vorliegenden Fall ist mit der Beklagten (act. 12, S. 7) in Bezug auf den von der Klägerin ins Recht gelegten Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 (ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16) vorweg festzuhalten, dass das Handelsgericht mit Blick auf Art. 53 OR unabhängig entscheidet und an die Erkenntnisse der Einzelrichterin nicht gebunden ist (dazu Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 53 N 4 m.w.H.). Für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob die Beklagte die ihr obliegende Sicherungspflicht (dazu Erw. III.2) verletzt hat und damit eine Vertragsverletzung gegeben ist, entfaltet der erwähnte Entscheid damit keine Bindungswirkung.