25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig „Aufzugseinrichtungen“. Rein hypothetisch bemerkt sei mit I. R. durchaus ein „Warnposten“ aufgestellt gewesen (act. 12, S. 9). Sodann trägt die Beklagte vor, die durch den Hersteller des Wechselabrollaufbausystems „Multilift“ erlassene „Sicherheitsvorschrift“ sei völlig praxisfremd, diene offenkundig in erster Linie den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte