Im kriminaltechnischen Bericht sei klipp und klar festgehalten, dass ein (unvorhersehbarer) technischer Defekt und nicht ein behaupteter „Verstoss“ gegen die Bedienungsanleitung des Herstellers der Brückenaufbau-Mechanik unfallursächlich war. Sodann könne die Hypothese, wonach R. K. angeblich vergessen habe, die mechanische Sperre während des von I. R. angeordneten Unterbruches des Abladevorgangs zu bedienen, ausgeschlossen werden könne, weil diese Sperre automatisch einraste (act. 12, S. 7 f.). Im Weiteren sei Art. 25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig „Aufzugseinrichtungen“.