Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz entsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge. Bei einem Unterbruch des Abrollvorgangs hätte die Behälterverriegelung eingeschaltet werden müssen. Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet worden. Sodann trägt die Klägerin vor, dass schon vor dem Unfall bei mindestens zwei Lastwagen der Beklagten, darunter auch am unfallbeteiligten Lastwagen, Reparaturen an der Verrieglung des Seilmotors ausgeführt worden seien. Offensichtlich habe eine Fehlfunktion der Abladevorrichtung zum Unfallgeschehen beigetragen.