wäre der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren oder durch einen Warnposten zu sichern gewesen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BauAV). Hätte der Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2). Auch nach den Sicherheitsvorschriften der verwendeten Abladevorrichtung hätte der Bediener kontrollieren müssen, dass sich im Nahbereich keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch das Gerät gefährdet werden könnten. Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz entsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge.