3. a) Die Klägerin macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten, R. K., habe sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten. Gemäss der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte