In diesem Sinne bejahte das Kantonsgericht St. Gallen in einem Entscheid aus dem Jahre 2007 eine entsprechende Sicherungspflicht desjenigen, der im Bereich des Holztransports respektive des Aufladens von im Wald durch Waldarbeiter gelagerten Baumstämme tätig ist. Es hielt fest, der Betreffende habe dafür zu sorgen, dass niemand durch seine Tätigkeit oder durch von ihm geschaffene oder geduldete gefährliche Zustände verletzt werde (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.42 vom 7. November 2007 Erw. III. 3. c/bb).