Die Haftung gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Verletzung von Haupt-, sondern auch auf einen Verstoss gegen Nebenleistungs- oder blosse Nebenpflichten. Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten (Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 N 341; vgl. auch den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2005.105 vom 26. Juni 2006 Erw. II. 5.1). Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist dabei umfassender als die ebenfalls in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte