sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten, und fordert von der Beklagten Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR für die nicht durch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. sowie für die Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherungen und jenen, welche ohne den Unfall zu leisten gewesen wären, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (a.a.O., S. 4 ff.). Für die geleistete Lohnfortzahlung macht sie eventualiter einen Ersatzanspruch analog Art. 51 OR geltend (a.a.O., S. 10).