{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "63d1168189f56446ac2097ecc7d2680e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:42", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRückstellungen für den hier fraglichen Versicherungsfall abhängig. Es komme auf\nallfällige weitere betreffend den Betrieb der Klägerin bei der SUVA pendente\nVersicherungsfälle an. Es würden die Versicherungsergebnisse des Betriebes der\nKlägerin während den letzten 15 Jahren in Anschlag gebracht. Alle diese Faktoren\nkönnten die Beklagte nicht belasten.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ursache adäquat kausal und\ndamit für den Kausalverlauf rechtserheblich, wenn das Verhalten des Schädigers nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war,\neinen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses\nErfolgs durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (siehe statt\nvieler BGE 102 II 232 E. 2 S. 237; vgl. auch Brehm, a.a.O. Art. 41 N 121 m.w.H.).\n\nNach der herrschenden Lehre und Praxis kann ein an und für sich adäquater\nKausalzusammenhang durch eine neue Ursache unterbrochen werden. Als\nUnterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des\nGeschädigten und grobes Drittverschulden in Frage (Schönenberger in: Honsell [Hrsg.],\na.a.O., Art. 41 N 16). Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares,\naussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem \"Betrieb\" des Haftpflichtigen\nnicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht\n(BGE 102 Ib 257 E. 5 S. 262 m.w.H.), wie etwa ein Erdrutsch oder heftige Unwetter\n(Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 21). Das Verhalten des Geschädigten\noder eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang\nzwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das\nVerschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt\n(vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 116 II 519 E. 4b S. 524). Auch\nwenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund\ndrängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als\nerheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des\nnormalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war.\n\nOb ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss der Richter von Fall zu Fall\nprüfen. Dabei entscheidet er nach Recht und Billigkeit: Er muss unter Berücksichtigung\ndes Zwecks der anzuwendenden Rechtsnorm entscheiden, ob ein Schaden\nbilligerweise noch dem Schadensverursacher zugeordnet werden kann (vgl. Brehm,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., Art. 41 N 121a; siehe auch den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.20 vom 6. September 2007 Erw. III. 2c).\n\nc/aa) Vorliegend wurde in Verletzung der Sorgfaltspflicht eine mehrere Tonnen schwere\nMulde an einem Standplatz abgesetzt, der keine hinreichende Gewähr für die\nEinhaltung des Nahbereichs gemäss den massgeblichen Sicherheitsvorschriften bot,\nohne dass dies den Mitarbeitenden der Klägerin bedeutet worden wäre. Weiter fehlte\nes an einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung\ndurch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV, und es wurde der\nAbladevorgang durch R. K. fortgesetzt, obwohl sich N. E. ausserhalb des Sichtbereichs\nbefand und ausschliesslich I. R. im Rückspiegel sichtbar war (zum Ganzen Erw. III. 5c).\nEin derartiges Verhalten ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung\ndes Lebens geeignet, die Verletzung einer Person herbeizuführen. Weder das nicht in\nerheblichem Umfang schuldhafte Verhalten von N. E. noch von I. R. vermögen diesen\nKausalzusammenhang zu beseitigen. Ihr Verhalten kann nicht als derart unsinnig\nbezeichnet werden, dass damit nicht zu rechnen war, zumal R. K. aufgrund ihrer\nHandlungen kurz vor dem Unfall nicht mit hinreichender Gewissheit annehmen durfte,\ndass sie die massgeblichen (und ihnen unbekannten) Sicherheitsvorschriften einhalten\nund sich entsprechend der ihnen bekannten allgemeinen Gefahrensituation verhalten\nwürden. Keinen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs bewirken sodann\nauch die von der Beklagten genannten technischen Defekte. Nach der\nLebenserfahrung muss mit einem solchen Ereignis generell gerechnet werden. Gerade\ndarin liegt letztlich auch der Grund für die zahlreichen Sicherheitsvorschriften in diesem\nBereich.\n\n"}