{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "63d1168189f56446ac2097ecc7d2680e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:48:42", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDaneben hat eine derartige (Verkehrssicherungs-)Pflicht auch eine Grundlage im\nDeliktsrecht (Art. 41 ff. OR). Sie ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen,\nder einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände\nein Schaden entstehen könnte. In diesem Sinne bejahte das Kantonsgericht St. Gallen\nin einem Entscheid aus dem Jahre 2007 eine entsprechende Sicherungspflicht\ndesjenigen, der im Bereich des Holztransports respektive des Aufladens von im Wald\ndurch Waldarbeiter gelagerten Baumstämme tätig ist. Es hielt fest, der Betreffende\nhabe dafür zu sorgen, dass niemand durch seine Tätigkeit oder durch von ihm\ngeschaffene oder geduldete gefährliche Zustände verletzt werde (vgl. dazu den\nEntscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.42 vom 7. November 2007 Erw. III.\n3. c/bb).\n\n3. a) Die Klägerin macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten, R. K., habe sich beim\nAbladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten. Gemäss der im\nUnfallzeitpunkt geltenden Fassung der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwäre der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren\noder durch einen Warnposten zu sichern gewesen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BauAV). Hätte\nder Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig\nstillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2). Auch nach den Sicherheitsvorschriften\nder verwendeten Abladevorrichtung hätte der Bediener kontrollieren müssen, dass sich\nim Nahbereich keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch das Gerät\ngefährdet werden könnten. Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz\nentsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge. Bei einem\nUnterbruch des Abrollvorgangs hätte die Behälterverriegelung eingeschaltet werden\nmüssen. Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet\nworden. Sodann trägt die Klägerin vor, dass schon vor dem Unfall bei mindestens zwei\nLastwagen der Beklagten, darunter auch am unfallbeteiligten Lastwagen, Reparaturen\nan der Verrieglung des Seilmotors ausgeführt worden seien. Offensichtlich habe eine\nFehlfunktion der Abladevorrichtung zum Unfallgeschehen beigetragen. Die Beklagte\nbzw. deren Mitarbeiter habe gewusst, dass beim Hantieren mit technischen\nEinrichtungen immer etwas kaputt gehen könne. Obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben\ngewesen seien, dass mit der Abrollvorrichtung des unfallbeteiligten Lastwagens etwas\nnicht stimme, habe die Beklage diese weiterhin eingesetzt. Offenbar sei die ganze\nSicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft gewesen (act. 1, S. 4 f.).\n\nDie Beklagte hält zu den klägerischen Vorbringen zusammengefasst fest, R. K. habe im\nRahmen des Abladevorgangs gegen keine „Sicherheitsvorschriften“ verstossen,\ngeschweige denn habe er sich sonst wie pflichtwidrig verhalten. Im kriminaltechnischen\nBericht sei klipp und klar festgehalten, dass ein (unvorhersehbarer) technischer Defekt\nund nicht ein behaupteter „Verstoss“ gegen die Bedienungsanleitung des Herstellers\nder Brückenaufbau-Mechanik unfallursächlich war. Sodann könne die Hypothese,\nwonach R. K. angeblich vergessen habe, die mechanische Sperre während des von I.\nR. angeordneten Unterbruches des Abladevorgangs zu bedienen, ausgeschlossen\nwerden könne, weil diese Sperre automatisch einraste (act. 12, S. 7 f.). Im Weiteren sei\nArt. 25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig\n„Aufzugseinrichtungen“. Rein hypothetisch bemerkt sei mit I. R. durchaus ein\n„Warnposten“ aufgestellt gewesen (act. 12, S. 9). Sodann trägt die Beklagte vor, die\ndurch den Hersteller des Wechselabrollaufbausystems „Multilift“ erlassene\n„Sicherheitsvorschrift“ sei völlig praxisfremd, diene offenkundig in erster Linie den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}